Gesetze / Holzmechanikerausbildungsverordnung

HolzmechAusbV 2015

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2